Abgelehnter Rekurs: Urteilsbegründung

25.10.2016

Das Urteil ist definitiv - widersprüchliche Regeln beschäftigten und beschäftigen noch immer.


URTEIL DES VERBANDSSPORTGERICHTS (VSG)
vom 19.10.2016 (RD 02-1617)

Rekurs TSV St. Otmar St. Gallen gegen den Entscheid DKL 851-16/17 vom 02.10.2016 betreffend Einsatz eines nicht teilnahmeberechtigten Spielers im Spiel 1511 MNLA Pfadi Winterthur gegen TSV St. Otmar St. Gallen vom 25.09.2016 in Winterthur

Zusammensetzung
 Fürsprecher Roland Schneider, Zofingen (Vorsitz)
 Staatsanwalt Patrick Müller, Bottighofen (Referent)
 Fürsprecher Daniel Bänninger, Bolligen
 Dr. Ruedi Bürgi, Wohlen
 Dr. Christian Schöbi, Altstätten

VSG: Urteil RD 02-1617 Seite 2 von 7
1 Sachverhalt
1.1 Der TSV St. Otmar St. Gallen hat den Rekurs frist- und formgerecht eingereicht. Das VSG tritt da-rauf ein.
1.2 Die Mannschaftsverantwortlichen (MV) beider Teams haben dem DEL ihre Formulare Spielbericht (= Terminus des SHV) bzw. Spielprotokoll (= von der IHF hauptsächlich verwendeter Terminus) vor dem Spiel zeitgerecht überreicht. Das Formular Spielbericht bzw. Spielprotokoll von Pfadi Win-terthur umfasste 15 Namen, nachdem der Spieler XX gestrichen worden war.
1.3 Es ist unbestritten, dass der Spieler YY von Pfadi Winterthur am Spiel teilgenommen hat, bei 58:18 eingewechselt wurde und per 7-m-Wurf ein Tor erzielt hat.
1.4 Als die Zeitnehmerin und Bedienerin des Livetickers das Tor von YY erfassen wollte, konnte sie das nicht tun, weil sie im Live-Ticker-System weder einen Spieler YY noch einen Spieler mit der Nr. 10 von Pfadi Winterthur finden konnte. Sie informierte den DEL und versuchte zusammen mit ihm, der Sache auf den Grund zu gehen, während das Spiel weiterlief und schliesslich beendet war.
Aus technischen Gründen wurde das Tor im Live-Ticker-System vorerst einem anderen Spieler von Pfadi Winterthur zugeordnet. Dies wurde nach dem Ausdruck des Spielberichts bzw. Spielpro-tokolls von Hand korrigiert und vom DEL visiert.
1.5 Es stellte sich heraus und ist unbestritten, dass YY effektiv nicht auf dem Formular Spielbericht bzw. Spielprotokoll von Pfadi Winterthur aufgeführt war. Es kam in jenem Zeitpunkt deswegen zu keinen Sanktionen, der Vorfall wurde rapportiert.
1.6 Die Vorinstanz hat entschieden, dass die Teilnahme von YY ohne disziplinarische Folgen bleibe. Sie hat das Geschäft dem SPuSR überwiesen mit dem Auftrag, zu prüfen, ob gegen Pfadi Win-terthur wegen fehlerhaften Ausfüllens des Spielberichts bzw. Spielprotokolls eine Ordnungsbusse zu verhängen sei.
1.7 Der TSV St. Otmar St. Gallen stellt den Antrag, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, das Spiel 10:0 Forfait zugunsten des TSV St. Otmar St. Gallen zu werten und die Wettbewerbstabelle entsprechend zu korrigieren. Eventualiter sei als Massnahme im Sinne von Art. 13 RPR anzuordnen, dass das Spiel aus der Wettbewerbstabelle entfernt und wiederholt werde.
Der TSV St. Otmar St. Gallen begründet seinen Antrag materiell im Wesentlichen damit, dass
 Pfadi Winterthur mit YY einen Spieler eingesetzt habe, der nicht bis 30 Minuten vor dem Spiel auf der Mannschaftsliste wettspielreglementkonform gemeldet worden sei.
 YY ein Tor erzielt habe und damit statistisch in Erscheinung getreten sei.
 der DEL das Spiel nicht sofort unterbrochen habe und stattdessen der Live-Ticker vorsätzlich manipuliert worden sei, indem das Tor einem anderen Spieler zugeschrieben worden sei.
 deshalb der MV nicht im Rahmen der Spielregeln vom SR habe sanktioniert werden können.
 das Spiel aus diesem Grund nicht wettspielreglementkonform abgehalten worden sei.

VSG: Urteil RD 02-1617 Seite 3 von 7
1.8 Pfadi Winterthur beantragt, den Rekurs abzuweisen.
Pfadi Winterthur anerkennt ausdrücklich, dass seinen verantwortlichen Personen beim Ausfüllen des Spielberichts bzw. Spielprotokolls ein Missgeschick passiert sei, indem statt dem Spieler YY (Nr. 10) der verletzte Spieler ZZ (Nr. 11) aufgeführt wurde. Dieser habe am Warm-up nicht teilge-nommen, sei an der Teampräsentation nicht auf dem Feld gewesen und vom Speaker als verletzt gemeldet worden. ZZ habe sich das Spiel in Zivilkleidung auf der Tribüne angesehen.
Pfadi Winterthur weist den Vorwurf des Rekurrenten betreffend einer angeblichen Manipulation des Livetickers zurück und distanziert sich vom Vorwurf der groben Unsportlichkeit.
1.9 Dem VSG liegen vor der SR-Rapport inkl. Korrektur und die dazugehörigen Spielberichte bzw. Spielprotokolle, die schriftlichen Stellungnahmen der Vorinstanz, des DEL, von Pfadi Winterthur, die Replik des Rekurrenten sowie die Aktennotiz über die Befragung des Regelexperten Hanspe-ter Knabenhans sowie die Duplik beider Parteien dazu.
2 Erwägungen
2.1 Vorab ist auf die Begrifflichkeiten "einsatz- bzw. spielberechtigt" bzw. "teilnahmeberechtigt" einzu-gehen:
Einsatz- bzw. spielberechtigt ist, wer eine gültige Lizenz hat und wenn keine Einsatzbeschränkun-gen bestehen. Diese Einsatzbeschränkungen unterteilen sich in generelle Einsatzbeschränkungen (zum Beispiel spezielle Regelungen für Juniorinnen und Junioren, Anzahl ausländische Spielerinnen und Spieler pro Spiel, eine gewisse Anzahl Spiele in höherer Liga verbietet Einsatz in tieferer Liga) und spezielle Einsatzbeschränkungen (zum Beispiel Sperre).
Teilnahmeberechtigt dagegen ist, wer einsatz- bzw. spielberechtigt ist, im Formular Spielbericht bzw. Spielprotokoll eingetragen und bei Spielbeginn anwesend ist (wobei nach Spielbeginn eintreffende Spieler in den Spielbericht bzw. das Spielprotokoll eingetragen und so teilnahmeberechtigt werden).
2.2 Die folgenden Rechtsgrundlagen stehen für die Beurteilung dieses Falles im Vordergrund:
2.2.1 IHF
 IHF-Spielregel 4:1 (Auszug) Eine Mannschaft besteht aus bis zu 14 Spielern.
Die Anzahl der Spieler einer Mannschaft darf im Spielverlauf - einschliesslich der Verlängerun-gen - jederzeit auf bis zu 14 Spieler ergänzt werden.
Hinweis: IHF, Kontinentalverbände und nationale Verbände haben das Recht, für ihren Bereich abweichende Regelungen bezüglich der Anzahl von Spielern zu treffen. Die maximale Anzahl von 16 Spielern darf dabei nicht überschritten werden.
 IHF-Spielregel 4:3 (Auszug) Ein Spieler ist teilnahmeberechtigt, wenn er beim Anpfiff anwesend und im Spielprotokoll eingetragen ist.

VSG: Urteil RD 02-1617 Seite 4 von 7
Nach Spielbeginn eintreffende Spieler bzw. Mannschaftsoffizielle müssen vom Zeitnehmer bzw. Sekretär in das Spielprotokoll eingetragen werden und erhalten damit die Teilnahmebe-rechtigung.
Der Mannschaftsverantwortliche ist dafür verantwortlich, dass nur teilnahmeberechtigte Spieler die Spielfläche betreten. Andernfalls ist er wegen unsportlichen Verhaltens zu bestrafen.
Die IHF kennt keine anderen Regelungen bezüglich Teilnahmeberechtigung. Sie räumt den Konti-nentalverbänden und den nationalen Verbänden dagegen das Recht ein, betreffend Anzahl Spieler von der IHF-Regelung abzuweichen (wobei die maximale Anzahl von 16 nicht überschritten werden darf). Andere Kompetenzen zu abweichenden Regelungen, insbesondere eine solche be-treffend die Nachmeldung von Spielern nach Spielbeginn, bestehen nicht.
Die Statuten der IHF verpflichten ihre Mitgliedsverbände in Art. 7.3 ganz allgemein, die geltenden Spielregeln einzuhalten und sämtliche Aufgaben gemäss den Statuten, Reglementen, Verordnun-gen und Beschlüssen der IHF-Gremien sowie des Sportgerichtshofes (CAS) zu beachten.
Die Rechtsordnung der IHF besagt zudem, dass die Kontinentalföderationen und die Mitgliedsver-bände ausschliesslich auf der Grundlage der Statuten, Reglemente und Verordnungen der IHF Vorschriften erlassen können, die detaillierte Regelungen und Verfahrensfragen im eigenen Verantwortungsbereich enthalten und nicht im Widerspruch zu Festlegungen der IHF stehen.
2.2.2 SHV
 Art. 24.1 WR 4:1 (Auszug) Der Mannschaftsverantwortliche übergibt das vollständig ausgefüllte, mit allen Änderungen aktualisierte und unterzeichnete Formular Spielbericht spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn dem Zeitnehmer bzw. Sekretär bzw. den SR.
Die Mannschaftsverantwortlichen können bis 15 Minuten vor Spielbeginn bzw. unmittelbar nach Spielschluss bei den SR die Überprüfung der Richtigkeit des gegnerischen Formulars Spielbericht verlangen.
 Art. 37.1 WR, "Ergänzende Weisungen zur NLA und NLA B" (Auszug) In Begegnungen zwischen zwei NLA Teams dürfen 16 Spieler eingesetzt werden, wobei es keine Möglichkeit mehr gibt, Spieler später als 30 Minuten vor (geplantem) Spielbeginn nachzumelden.
In Art. 3 WR legt der SHV fest, dass der Zentralvorstand (ZV) und die Wettspielbehörde (WB) Aus-führungsbestimmungen in Form von Weisungen erlassen können, welche die gleiche Verbindlichkeit haben wie das WR, wobei im Falle von Widersprüchen das WR vorgehe.
2.3 Pfadi Winterthur hat die 15 im Spielbericht bzw. Spielprotokoll aufgeführten Spieler plus den dort nicht verzeichneten YY eingesetzt und sich damit an die Obergrenze von 16 Spielern gehalten (Art. 37.1 WR, "Ergänzende Weisungen zur NLA und NLA B").
Würde der zweite Teil dieser Weisung (keine Nachmeldungen in Spielen von zwei NLA-Teams) des ZV nicht bestehen, hätten die zuständigen Offiziellen am Tisch den Spieler YY in den Spielbericht bzw. das Spielprotokoll eintragen und so die Teilnahmeberechtigung erteilen sollen.

VSG: Urteil RD 02-1617 Seite 5 von 7
Weil der zweite Teil dieser Weisung aber besteht, ist zu klären, ob und welche Wirkung dieser zweite Teil der Weisung des ZV entfalten kann.
Die Weisung des ZV, dass keine Nachmeldung eines Spielers erfolgen darf, beschlägt nicht einzig eine detaillierte Regelung und auch nicht bloss das Verfahren, sondern hat einen materiellen Gehalt, indem die Teilnahmeberechtigung ab 30 Minuten vor Spielbeginn und während dem Spiel anders geregelt ist als nach den IHF-Normen. Eine solche abweichende Regelung bedürfte einer ausdrücklichen Kompetenzerteilung im IHF-Recht. Da eine solche fehlt, gehen die Bestimmungen der IHF als übergeordnetes Recht der Weisung des ZV vor bzw. der ZV war somit gar nicht legitimiert, über die Teilnahmeberechtigung eigene, vom IHF-Recht abweichende Bestimmungen zu erlassen. Die Weisung des ZV, wonach keine Spieler nachgemeldet werden dürfen, erweist sich deshalb als nichtig.
Daraus folgt, dass YY bis zum Spielende hätte nachgemeldet werden können. Dies geschah jedoch nicht ordnungsgemäss, weshalb zu prüfen ist, welche Folgen dieser Umstand hat.
2.4 Pfadi Winterthur hat sich durch den Einsatz des nicht im Spielbericht bzw. Spielprotokoll aufge-führten YY keinen unrechtmässigen Vorteil verschafft. Weil der MV aber mit YY einen in jenem Moment formell (noch) nicht teilnahmeberechtigten Spieler eingesetzt hat, hätte er gemäss der Spielregel 4:3 Abs. 3 von den SR bestraft werden müssen. An der Pflicht der zuständigen Offiziellen am Tisch, die Teilnahmeberechtigung gemäss den IHF-Vorgaben zu erteilen, hätte das aber nichts geändert. Dass sie sich nicht an diese IHF-Regel, sondern an die Weisungen des ZV gehalten, das Spiel zur Klärung und Bestrafung des Winterthurer MV nicht unterbrochen und die Teil-nahmeberechtigung nicht erteilt haben, kann nicht Pfadi Winterthur angelastet werden.
2.5 Daraus ergibt sich auch, dass der Eintrag im Spielbericht bzw. Spielprotokoll keinen konstitutiven Charakter hat, sondern eine reine Ordnungsvorschrift ist. Im Falle einer Zuwiderhandlung droht lediglich eine Ordnungsbusse und es ist kein Forfait auszusprechen.
2.6 Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Unterlassung der Eintragung von YY im Spielbericht bzw. Spielprotokoll offensichtlich auf einem Versehen von Pfadi Winterthur beruht und fahrlässig erfolgte. Von Vorsatz kann schon deshalb keine Rede sein, weil kein vernünftiges Motiv ersichtlich ist, einen Eintrag wissen- und willentlich zu unterlassen. Eine gewollte Unsportlichkeit ist nicht erkennbar.
2.7 Die Offiziellen am Tisch wurden von den Geschehnissen überrannt. Ein grosser Vorwurf kann ihnen aber nicht gemacht werden, auch wenn eine Unterbrechung des Spiels die richtige Lösung gewesen wäre. Es besteht - entgegen den Ausführungen von TSV St. Otmar St. Gallen - kein Anlass, an der korrekten Pflichterfüllung dieser Personen zu zweifeln.

VSG: Urteil RD 02-1617 Seite 6 von 7
2.8 Zu den weiteren Ausführungen des Rekurrenten ist Folgendes zu erwägen:
Von einer Manipulation des Livetickers kann keine Rede sein. Die Verantwortlichen hatten Hand-lungsbedarf und mussten rasch etwas tun, damit die Protokollierung nicht stillstand. Der Kunstgriff mit der vorübergehenden Zuordnung des Tors an einen anderen Spieler ist - weil sie ihn transparent gestaltet haben - nicht zu beanstanden.
Es wäre - wie oben erwähnt - richtig gewesen, das Spiel zu unterbrechen, als man am Tisch feststellte, dass mit der Nr. 10 von Pfadi Winterthur betreffend Teilnahmeberechtigung etwas nicht stimmen konnte. TSV St. Otmar St. Gallen ist daraus angesichts von Spielstand und Spielzeit aber kein wirklicher Nachteil erwachsen, der auch nur annähernd einen entscheidenden Einfluss auf das Schlussresultat hätte haben können.
Eine Unsportlichkeit ist nicht zu erkennen, eine grobe schon gar nicht. Inwieweit "Spielmanipulationen Tür und Tor geöffnet" werden, ist nicht nachvollziehbar.
Es geht im Vorliegenden weder um eine Teammeldung noch um eine Zulassung zum Wettbewerb und auch nicht um eine Spiel- oder Einsatzberechtigung (die im vorliegenden Fall ja gegeben war und unbestritten ist). Es geht ausschliesslich um die Teilnahmeberechtigung. Die IHF-Regel 4:3 ist eben gerade nicht verletzt, weil Abs. 2 genau das beschreibt, was im Fall YY passiert ist bzw. hätte passieren sollen. Dass die Nachmeldung nicht erfolgte, ist dem Umstand zuzuschreiben, dass die Rechtslage widersprüchlich war, weil im SHV eine der IHF-Regel teilweise entgegenstehende Weisung erlassen wurde, die ein Nachtragen verbietet.
Und schliesslich hat die Vorinstanz gar nichts "falsch beantwortet". Der Entscheid der DKL ist im Gegenteil schlüssig.
2.9 Zusammenfassend ist festzuhalten:
 Die Weisung des ZV des SHV, wonach in der NLA später als 30 Minuten vor dem geplanten Spielbeginn keine Spieler mehr nachgemeldet werden dürfen, ist wegen fehlender Delegation der Regelungskompetenz durch die IHF nichtig.
 Die Pflicht zum Eintrag im Spielbericht bzw. Spielprotokoll ist eine Ordnungsvorschrift.
 Die Spielregeln der IHF regeln abschliessend, was beim Einsatz eines nicht teilnahmeberech-tigten Spielers zu tun ist: Den MV bestrafen.
3 Ergebnis
3.1 Unter all diesen Aspekten ist der Rekurs abzuweisen.
3.2 Es ist angezeigt, das WR bzw. die Weisungen anzupassen.
3.3 Wegen des Konflikts IHF-Regeln vs. Weisungen des ZV und der damit geschaffenen widersprüchlichen Rechtslage durch den SHV ist dem Rekurrenten die Rekursgebühr vollumfänglich zurückzuerstatten.
Diese Erwägungen führen in Anwendung von Art. 3, 18, 24 und 37 WR sowie Art. 3, 9, 26, 27, 28, 38 und 39 RPR zu folgendem

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Urteil:
I. Der Rekurs des TSV St. Otmar St. Gallen gegen den Entscheid DKL 851-16/17 vom 02.10.2016 betreffend Einsatz eines nicht teilnahmeberechtigten Spielers im Spiel 1511 MNLA Pfadi Win-terthur gegen TSV St. Otmar St. Gallen vom 25.09.2016 in Winterthur wird abgewiesen.
II. Der ZV wird eingeladen, seine Weisungen zum WR betreffend Kompatibilität mit den IHF-Vorgaben zu überprüfen.
III. Die Rekursgebühr von CHF 300 wird dem Rekurrenten zurückerstattet.
Dieser Entscheid ist endgültig und tritt mit der Zustellung in Rechtskraft.
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